Was die Preisangabenverordnung verlangt
§ 4 der Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet Unternehmer, bei Waren in Fertigpackungen, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Entfallen darf er, wenn Grund- und Gesamtpreis identisch sind. Nach § 5 ist die Mengeneinheit 1 Kilogramm; die Einheit 100 Gramm ist nur bei loser Ware zulässig. Ausgenommen sind unter anderem Waren mit einem Nenngewicht von weniger als 10 Gramm.
Grundpreis beim Jerky lesen
Jerky wird in Beuteln von wenigen Dutzend Gramm bis über ein Kilogramm angeboten. Der Grundpreis ist das einzige Maß, das diese Größen vergleichbar macht. Wiegt ein Beutel nur ein Fünftel eines anderen, muss er auch nur ein Fünftel kosten, damit der Kilopreis gleich bleibt. Kleine Snack-Beutel liegen häufig deutlich über dem Kilopreis großer Packungen; wie sich das auswirkt, siehst du im Vergleich zu Großpackungen.
Der Grundpreis sagt allerdings nichts über das Fleisch dahinter aus. Zwei Packungen mit gleichem Kilopreis können unterschiedlich viel Rohfleisch enthalten, denn beim Trocknen verschwindet Wasser, siehe Ausbeute. Auch Zucker, Salz und Restfeuchte verschieben das Bild. Ordne den Kilopreis deshalb zusammen mit Zutatenliste und Fleischanteil ein.
Praxis-Tipps
- Suche im Regal oder Onlineshop die Angabe „je kg“, statt den Packungspreis zu vergleichen.
- Vergleiche gleiche Sorten: Original und Sweet & Hot unterscheiden sich in den Zutaten und im Gewicht der Würzung.
- Rechne bei Sets und Multipacks nach, ob die Angabe auf die gesamte Packung oder die Einzelbeutel bezogen ist.
- Warum Preise überhaupt so weit auseinanderliegen, erklärt der Ratgeber Warum ist Beef Jerky so teuer?.
So rechnest du selbst nach: Teile den Packungspreis durch das Gewicht in Gramm und multipliziere das Ergebnis mit 1.000, dann hast du den Preis je Kilogramm. Der Händler muss ihn neben dem Gesamtpreis nennen; bei sehr kleinen Packungen unter 10 Gramm entfällt die Pflicht.
Quellen: § 4 PAngV – Pflicht zur Angabe des Grundpreises – Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz) · § 5 PAngV – Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises – Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)